FAQ/Kontakt

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Was wird gefördert?

Gefördert wird die veranstalterische Tätigkeit in Stuttgart. Grundsätzlich kann jede/r Veranstalter*in einen Förderantrag einreichen, wenn die Bestimmungen erfüllt sind.

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Wie erfolgt die Förderung und Berechnung der Fördersummen?

Die Berechnung der einzelnen Förderbeträge in den Linien A & B erfolgt auf Basis der GEMA-Zahlungen im vorangegangenen Kalenderjahr, während sich die Förderung der Linie C nach der Anzahl der förderfähigen Konzerte richtet. Bei der Förderung handelt es sich jedoch nicht um eine Rückerstattung der GEMA-Zahlungen, sondern um eine Infrastrukturförderung, die lediglich die GEMA-Zahlungen als Berechnungsgrundlage nutzt.

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Wer kann einen Förderantrag einreichen?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Veranstalter*innen aus der Region Stuttgart, die die Bestimmungen erfüllen (entweder für Förderlinien A & B oder Förderlinie C) und im Vorjahr Veranstaltungen mit den folgenden Merkmalen durchgeführt haben:

  • Die Veranstaltungen müssen im Vorjahr im Stadtgebiet Stuttgart stattgefunden haben.
  • Die für die Veranstaltungen genutzte Fläche darf 500qm und eine Kapazität von maximal 1.000 Besucher*innen nicht überschreiten (gilt gleichermaßen für räumlich abgeschlossene Spielstätten und Open Air Flächen).
  • Zulässig sind auch Veranstaltungen, die in einem entsprechend eingegrenzten Bereich einer größeren Veranstaltungsstätte stattfinden.
  • Die Veranstaltungen dürfen nicht mehr als max. 400 Besucher*innen und keine höheren Eintrittspreise als € 35,00 (EVP) aufweisen.

Weitere Infos zu den Bestimmungen der Antragsberechtigung: Über die Förderung

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Welche Nachweise sind zu erbringen in Förderlinie A & B?
  • eine Dokumentation (z.B. Monatsprogramme, Flyer, Screenshots von Facebook-Veranstaltungen, o.ä.) der Livemusik Veranstaltungen
  • Ggf. Liste der GEMA-freien Konzerte (z. B. NK Lizenz Meldungen bzw. Nachmeldungen)
  • GEMA-Rechnungen der Tarife U-K, U-V, M-V, M-CD, U-T des Vorjahres
  • GEMA-Verträge und Fälligkeitshinweise inkl. möglicher Rückerstattungen
  • Zahlungsnachweise für den Abrechnungszeitraum
  • Falls nicht ersichtlich auf den o.g. Unterlagen: Nachweis über die Veranstaltungsfläche bzw. Kapazität der genutzten Veranstaltungsräumlichkeiten

Weitere Infos zu GEMA-Nachweisen: Infos zum Förderantrag

Bei nachvollziehbarer Begründung kann die Mindestanzahl der Konzerte ausnahmsweise auf 5 (statt 15) reduziert werden. Diese Ausnahme ist nur möglich, wenn nachweislich mind. 15 Konzerte gebucht waren, aber teilweise abgesagt werden mussten. Ein annehmbarer Grund wäre z.B. eine kurzfristige krankheitsbedingte Absage von Seiten der Künstler*innen. Eine Absage aufgrund mangelnder Vorverkäufe stellt keinen annehmbaren Grund dar. Der Nachweis kann bspw. durch die Vorlage eines unterzeichneten Gastspielvertrags und der zugehörigen schriftlichen Absage erfolgen. Die Begründung und die Nachweise sind am Tag der Antragstellung gesondert per eMail einzureichen: info@livemusicfonds-stuttgart.de

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Welche Nachweise sind zu erbringen in Förderlinie C?
  • eine Dokumentation (z.B. Monatsprogramme, Flyer, Screenshots von Facebook-Veranstaltungen, o.ä.) der Livemusik Veranstaltungen
  • Nachweis über Gagenzahlungen an Künstler*innen
  • Nachweis über die Anzahl der verkauften Tickets
  • Nachweis über die wirtschaftliche Verantwortlichkeit als Veranstalter*in
  • Nachweis über die Veranstaltungsfläche bzw. Kapazität der genutzten Veranstaltungsräumlichkeiten

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Was kann ich tun, wenn ich noch auf wichtige Nachweise warte?

In so einem Fall bitten wir darum uns zu kontaktieren und die Sachlage kurz zu erläutern.

Kontakt:

Konstantina Poulidis

Projektleitung, Pop-Büro Region Stuttgart
E-Mail: info@livemusicfonds-stuttgart.de


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Was sind geeignete Zahlungsnachweise (Antragslinie A&B)?
  • Als Zahlungsnachweise kommen Kopien des jeweiligen Bankkontoauszuges infrage, aus dem die tatsächliche Zahlungssumme hervorgeht und eine Zuordnung zur GEMA-Rechnung möglich ist.
  • Auch ein Ausdruck des GEMA-Sachkontos in Verbindung mit der unterschriebenen Bestätigung z.B. der/des Steuerberater*in, dass alle Zahlungen erfolgt sind, können als Nachweis angenommen werden. Die tatsächliche Zahlungssumme und Rechnungsnummer müssen aber aus den Unterlagen eindeutig hervorgehen.
  • Im Falle der GEMA Pauschaltarife wird neben dem GEMA-Vertrag auch der jährlich von der GEMA ausgestellte Fälligkeitshinweis benötigt. GEMA-Fälligkeitshinweise reichen allein nicht aus.
  • Bei GEMA-Ratenzahlungsverträgen werden die GEMA-Ursprungsrechnungen sowie der GEMA-Ratenzahlungsvertrag und ein Nachweis der SEPA-Lastschrift(en) benötigt.
  • Achtung: Fallen für das Antragsjahr einige GEMA-Rechnungen in das Folgejahr, müssen auch diese Zahlungen nachgewiesen werden, oder bei doppelter (kaufmännischer) Buchführung, eine Kopie des Lieferantenkontos mit Soll und Haben-Buchung des tatsächlich gezahlten Betrages beigebracht werden. Auch hier müssen die tatsächliche Zahlungssumme und Rechnungsnummer der überwiesenen Rechnung erkennbar sein.
  • Aus den eingereichten Nachweisen muss eine klare Zuordnung der GEMA-Rechnung zu den jeweiligen Veranstaltungen hervorgehen, auf denen der Tarif sowie die Anzahl der Gäste vermerkt sind. Sollte dies nicht möglich sein (z.B. aufgrund von GEMA-Pauschalverträgen), muss ein zusätzlicher Nachweis erbracht werden. Dieser kann z.B. eine Aufstellung der Ticketverkäufe eines Ticketing-Portals sein. Alternativ ist auch eine Abendkassen-Zählung zulässig, die z.B. von der Musikspielstätte/-club gegengezeichnet wurde.

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Wann ist eine Förderung ausgeschlossen?

Ausgeschlossen von der Förderung sind Einrichtungen, die eine institutionelle Förderung der Landeshauptstadt Stuttgart erhalten, sowie Veranstaltungen, die über eine Projektförderung der Landeshauptstadt Stuttgart gefördert werden. Darüber hinaus dürfen keine Veranstaltungen eingereicht werden, für die bereits eine Mikroförderung des Pop-Büro Region Stuttgart empfangen wurde (z.B. „SUPPORT YOUR LOCAL ARTIST“).

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Definition Künstlerische DJs

Künstlerische DJs stellen unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen. Das dabei entstehende Arbeitsergebnis hat die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts. Die reine Reproduktion bestehender Werke anderer Urheber oder das reine Abspielen ohne eigenen künstlerischen Charakter reicht nicht aus.

Merkmale:

• Der Künstler oder die Künstlerin hat eigene Veröffentlichungen unter dem jeweiligen Artist Namen (Dokumentation: Ton- oder Bildträger, Veröffentlichungen auf Streaming Services, etc.).

• Es gibt eine eigene Fanbase (z.B. eigene Social Media Kanäle, Newsletter, etc.).

• Es gab/gibt ggf. Chartplatzierungen mit eigenen Werken

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